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   BGH, 19.06.1968 - VIII ZR 97/66   

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https://dejure.org/1968,1423
BGH, 19.06.1968 - VIII ZR 97/66 (https://dejure.org/1968,1423)
BGH, Entscheidung vom 19.06.1968 - VIII ZR 97/66 (https://dejure.org/1968,1423)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 1968 - VIII ZR 97/66 (https://dejure.org/1968,1423)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber einem Anspruch auf Rückgabe einer Sicherheit nach Erlöschen der gesicherten Forderung - Anspruch des Gesellschafters einer OHG auf Vorlage der Liquidationsbilanz oder wenigstens Einsicht in die abschlußreif ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 2139
  • MDR 1968, 835
  • DB 1968, 1753
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2004 - 23 U 36/04

    Herausgabe der Mandantenunterlagen bei Mandatsbeendigung - Zurückbehaltungsrecht

    Da das Zurückbehaltungsrecht nur der Sicherung eigener Ansprüche dient, ist seine Ausübung u.a. dann ausgeschlossen, wenn die Erfüllung einer Forderung wegen einer Gegenforderung verweigert wird, deren Klärung schwierig und zeitraubend ist und dadurch die Durchsetzung der Forderung des Gegners auf unabsehbare Zeit verhindern kann (BGH, NJW 1968, 2139, 2149; Münchner-Kommentar/Krüger, BGB, 4. Auflage, § 273 Rn.72; Bamberger/Roth, BGB, Stand April 2004, § 273 Rn.37).
  • BGH, 11.04.1984 - VIII ZR 302/82

    Fälligkeit einer Befreiung von künftigen Verbindlichkeiten

    So kann es, wie der Senat ausgesprochen hat(Urteil vom 19. Juni 1968 - VIII ZR 97/66 = NJW 1968, 2139, 2140) , gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Erfüllung einer nach Grund und Höhe unbestrittenen Forderung nach § 273 BGB wegen Gegenforderungen verweigert wird, deren Klärung schwierig und zeitraubend ist, und dadurch die Durchsetzung der Forderung des Gegners auf unabsehbare Zeit verhindern kann.
  • BGH, 08.01.1990 - II ZR 115/89

    Zurückbehaltungsrecht des ausgeschiedenen BGB -Gesellschafters

    Diese Voraussetzung wäre dann gegeben, wenn die Erfüllung der unbestrittenen Gegenforderung nach § 273 BGB im Hinblick auf eine Eigenforderung verweigert wird, deren Klärung derart schwierig und zeitraubend ist, daß die Durchsetzung der Gegenforderung auf unabsehbare Zeit verhindert werden kann (BGHZ aaO S. 83; BGH, Urt. v. 19. Juni 1968 - VIII ZR 97/66, NJW 1968, 2139, 2140).
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